Was bedeutet Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet, dass für einen Teil der Beschäftigten oder alle Beschäftigten in einem Betrieb vorübergehend nicht mehr genug Arbeit da ist und sie ihre Arbeit vorübergehend verringern oder ganz einstellen müssen. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann dann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Geld entspricht ungefähr dem Arbeitslosengeld – wird aber vom Betrieb gezahlt, der das von der Arbeitsagentur erstattet bekommt. Damit wird die schlechte Auftragslage überbrückt.
Wem hilft Kurzarbeitergeld?
Arbeitnehmer behalten ihre Jobs und Arbeitgeber werden von Lohnkosten entlastet. Unternehmen behalten auch in der Flaute ihr eingearbeitetes Personal.
Welche Bedingungen müssen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sein?
Es gibt ein paar wenige Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Kurzarbeit können Unternehmen beantragen, die aufgrund unverschuldeter wirtschaftlicher Ursachen wie Lieferengpässe bei benötigten Produktionsteilen oder anderer nicht beeinflussbarer (unabwendbarer) Ereignisse wie das Coronavirus – kurzfristig in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, – ihre Beschäftigten dadurch nicht mehr voll auslasten können, – und bei denen mindestens 10 Prozent der im Betrieb Beschäftigten mindestens zehn Prozent ihres Lohns einbüßen.
Was ändert sich durch das Eilgesetz der Bundesregierung?
Mit den neuen Vorschriften können noch mehr Betriebe Kurzarbeit nutzen. Bisher musste mindestens ein Drittel der im Betrieb Beschäftigten von einem Arbeits- und Lohnausfall betroffen sein. Künftig reichen zehn Prozent der Beschäftigten. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur für Arbeit nun auch die Sozialversicherungsbeiträge voll erstattet. Denn auch in Kurzarbeit sind Beschäftigte weiter in den Sozialversicherungen gemeldet. Bisher mussten die Arbeitgeber diese Beiträge in voller Höhe selbst übernehmen. Neu ist ebenfalls, dass künftig auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten können. Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld sind „wirtschaftliche Ursachen“ und die sogenannten „unabwendbaren Ereignisse“.
Was heißt das?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unternehmen wirklich nur im Notfall Kurzarbeitergeld beanspruchen können und nicht etwa bei normalen Betriebsrisiken. Wirtschaftliche Ursachen meinen die Einflüsse, die nicht in der Verantwortung des Betriebes liegen. Beim Coronavirus kann von wirtschaftlichen Ursachen gesprochen werden, wenn beispielsweise Teile ausbleiben, nicht ersetzt werden können und Bänder stillstehen. Dann gibt es noch die sogenannten „unabwendbaren Ereignisse“. Dazu zählen auch Anordnungen der Gesundheitsämter, die zur vorübergehenden Betriebsschließung führen.
Wie beantragt man Kurzarbeitergeld?
Unternehmen nehmen Kontakt mit der Agentur für Arbeit auf und schildern ihren Fall. Wenn die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld (KUG) erfüllt sind, folgt die schriftliche Anzeige bei der Agentur. Sowohl die Mitteilung von Kurzarbeit als auch die eigentliche Antragsstellung, können online erfolgen, wenn der Arbeitgeber bei der BA registriert ist: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit Um die Servicehotlines zu entlasten, ist das der wahrscheinlich pragmatischste Weg.
Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?
Zur Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit muss der Betrieb der Arbeitsagentur mehrere Unterlagen vorlegen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern. Arbeitgeber sollten auch die möglichen Änderungskündigungen einreichen.
Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt? Die mögliche Bezugsdauer beträgt zwölf Monate, aber das ist vom Einzelfall abhängig.
Wie hoch ist Kurzarbeitergeld?
Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Wenn Arbeitnehmer/innen mindestens 0,5 Kinder auf der Lohnsteuersteuer eingetragen haben, beträgt der Satz 67 Prozent.
Reicht das Geld der Bundesagentur für Arbeit für eine schwere Konjunkturkrise aus?
Die Bundesagentur für Arbeit ist auf eine mögliche schwere Krise vorbereitet. Sie kann bei Bedarf auf Konjunkturreserven zurückgreifen. Diese liegen derzeit bei 26 Milliarden Euro.
Videod zum Kurzarbeitergeld:
Voraussetzungen: https://www.youtube.com/watch?v=GZnn1Ra1Jxs
Verfahren: https://www.youtube.com/watch?v=gRopyp-PEUI
Beratung und weitergehende Informationen für Arbeitgeber: Hotline 0800 4 5555 20 (Anruf gebührenfrei; erreichbar von 8 bis 18 Uhr)
Pressemitteilung
Nr. 029/2020 – 20. März 2020 der Agentur für Arbeit Gießen
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