Anspruch auf „Notbetreuung“ für Alleinerziehende

Alleinerziehende Berufstätige in Hessen haben einen Anspruch auf die sogenannte „Notbetreuung“ in den Kitas, unabhängig davon, ob sie in systemrelevantem Berufen arbeiten. Das gilt so lange, wie eine Kita dies personell leisten kann. Wenn nicht, gelten die üblichen, für die Einrichtung festgelegten Notfallpläne.

Es gibt keine besonderen Einschränkungen – etwa „die nicht im Homeoffice arbeiten können“, oder „die auch vom Sorgerechts-Vater betreut werden können“ oder ähnliches.

Siehe hier: https://soziales.hessen.de/gesundheit/infektionsschutz/corona-hessen/kitas-weiter-geschlossen-notbetreuung-sichergestellt

Darin: Liste der berechtigten Notbetreuung-Nutzer*innen.

12. Berufstätige Alleinerziehende (Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen)

Außerdem wichtig:

Betreuung von Kindern zur Sicherung des Kindeswohls ist möglich:

„Das Betretungsverbot gilt nicht für Kinder, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist. Diese Kinder dürfen in der Kita oder in Kindertagespflege betreut werden.“ (HMSI)

Quelle: Zusammenstellung von Anke Paul, BCA SGB III Regionaldirektion Hessen

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